Fragen & Antworten
Wohnungsantrag
Wie ist der Wohnungsantrag zu stellen.
Der Wohnungsantrag ist ab 1. November 2020 ausschließlich in digitaler Form über unsere Online-Plattform Aareon Immoblue pro (Wohnungsantrag) zu stellen.
Eine Antragstellung in Papierform ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich und wir nehmen auch keine papierhaften Dokumente mehr an, da diese auf der Plattform hochgeladen werden können.
Welche Unterlagen muss ich meinem Wohnungsantrag beifügen?
Sie müssen Ihrem Wohnungsantrag grundsätzlich keine Unterlagen (z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen) beifügen bzw. hochladen. Unterlagen werden durch uns ggf. erst im Rahmen des Entscheidungsprozesses angefordert.
Sollten Sie im Wohnungsantrag Angaben zum Wohnberechtigungsschein machen, bitten wir Sie den Wohnberechtigungsschein unter 'Einkommensnachweis sonstige' hochzuladen.
Wie lange ist mein Wohnungsantrag gültig?
Jeder Wohnungsantrag ist zwölf (12) Monate gültig. Sollten sie in diesem Zeitraum bei der Wohnungsvergabe nicht berücksichtigt worden sein, wird der Wohnungsantrag automatisch gelöscht. Der Wohnungsantrag ist dann neu zu stellen.
Wie lange dauert es, bis ich eine Wohnung bekomme?
Aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnungen und der Vielzahl an Wohnungsanträgen können wir über die Wartezeiten keine verbindlichen Aussagen machen.
Wir achten sehr darauf, dass eine Mietwohnung perfekt auf unsere Mieter zugeschnitten ist. Grundsätzlich versuchen wir auch, trotz der derzeit großen Nachfrage, keine Wohnung unter- oder überzubelegen.
Sobald wir eine passende Wohnung für Sie gefunden haben, werden wir uns per e.mail oder telefonisch bei Ihnen melden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen hinsichtlich dem Stand Ihres Wohnungsantrages, der Wartezeit oder Ähnlichem nicht beantworten.
Kann mein Antrag dringlicher behandelt werden?
Nein, bei uns hat jeder Antrag dieselbe Priorität.
In dringenden Fällen oder bei drohender Obdachlosigkeit wenden Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Gemeinde.
Wohnberechtigung
Bezahlbarer Wohnraum steht auch Menschen mit niedrigerem Einkommen zur Verfügung.
Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie am Landratsamt Berchtesgadener Land (LRA BGL - Wohnberechtigung).
Zur Anmietung von öffentlich-geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohungen) ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) notwendig. Für die Beantragung eines WBS wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde.
In der folgenden Tabelle sind die Einkommensgrenzen des. sog. Ersten Förderwegs dargestellt. In diesem Förderweg hat unser Unternehmen bis Ende der 1990er Jahre mehrere Wohnanlage gebaut. Aus dieser Übersicht können Sie abschätzen, ob sie einen WBS für entsprechende Wohnungen erhalten.
Haushaltsgröße |
Einkommensgrenzen |
|
---|---|---|
Brutto (1) jährlich |
||
1-Personen Haushalt | 14.000 | 21.000 |
2-Personen Haushalt | 22.000 | 32.500 |
zzgl. für jeden weiteren Angehörigen | 4.000 | 5.700 |
zzgl. für jedes Kind/bestehende Schwangerschaft | 1.000 | 1.600 |
alle Beträge in Euro:
(1) Näherungswert (ohne Gewähr) für den jährlichen Brutto-Jahresverdienst überschlägig ermittelt nach Art. 5 und 6 BayWoFG
Wohngeld
Am 1. Januar 2020 und 2023 traten die Wohngeldreformen mit Leistungsverbesserungen bzw. -erhöhungen und einer Erweiterung der Anspruchsberechtigten in Kraft. Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Mieterinformation zum Download zur Verfügung.
Das Wichtigste zum Wohngeld58 KB
Für die Beantragung des Wohngeldes ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig. Weitere Informationen, Beratung und Antragsformulare erhalten Sie am Landratsamt Berchtesgadener Land (LRA BGL - Wohngeld) oder hier: https://www.bauministerium.bayern.de/wohnen/wohngeld/index.php
Einkommensorientierte Förderung (EOF)
Allgemein
Bei der einkommensorientierten Förderung (EOF) handelt es sich um die soziale Wohnraumförderung des Freistaats Bayern. Hierdurch können Mietwohnungen unter der Marktmiete an den berechtigten Personenkreis vermietet werden. Die EOF besteht aus einer Grundförderung für den Bauherrn und einer Zusatzförderung mit einem monatlichen Zuschuss (Differenz zwischen der Erstvermietungsmiete und der zumutbaren Miete) für anspruchsberechtigte Mieter. Die zumutbare Miete (oder durch den Mieter zu tragende monatliche Kaltmiete) liegt bei unseren EOF-geförderten Wohnanlagen
Wohnanlage | zumutbare Miete | Programmjahr |
---|---|---|
An der Schanz 17, Bad Reichenhall | € 4,10 bis 7,00 | 2016 |
Adalbert-Stifter-Straße 6, Bischofswiesen | € 4,10 bis 7,00 | 2017 |
Auenstraße 23, Piding | € 5,00 bis 7,00 |
2018 |
Auenstraße 25, Piding | € 4,60 bis 7,00 | 2020 |
Lindenstraße 37-39, Piding | € 5,60 bis 9,00 | ab 01.09.2023 |
Die Zusatzförderung und somit die zumutbare Miete richtet sich nach dem Gesamteinkommen eines Haushalts.
Zur Anmietung von EOF-geförderten Wohnungen ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) notwendig. Für die Beantragung eines WBS wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde. Für Auskünfte und Beratung steht Ihnen das Landratsamt Berchtesgadener Land zur Verfügung (vgl. oben unter Wohnberechtigung).
Einkommensgrenzen für Förderung
In der folgenden Tabelle sind die Einkommensgrenzen der Förderung dargestellt. Aus dieser Übersicht können Sie abschätzen, welcher Stufe bzw. Gruppe der EOF Sie zuzuordnen sind. In Grenzfällen wird erst der eingereichte Antrag und der dann ausgestellte WBS der zuständigen Wohnungsstellen (z.B. Landratsamt Berchtesgadener Land oder Stadt Bad Reichenhall) die exakte Einstufung zeigen. Hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass der WBS nur ein Jahr Gültigkeit hat und dann ggf. erneut beantragt werden muss.
Einkommensgrenzen | EOF-Gruppe 1 | EOF-Gruppe 2 | EOF-Gruppe 3 | |||
nach BayWoFG (1) | Stufe 1 | Stufe 3 | Stufe 5 | |||
Brutto (2) jährlich |
Brutto (2) jährlich |
Brutto (2) jährlich |
||||
1-Personen-Haushalt | 17.500 | 26.300 | 22.900 | 34.000 | 28.300 | 41.800 |
2-Personen-Haushalt | 27.500 | 40.600 | 35.350 | 51.800 | 43.200 | 63.000 |
zzgl. für jeden weiteren Angehörigen | 6.700 | 9.500 | 8.700 | 12.500 | 10.700 | 15.100 |
zzgl. für jedes Kind (4) | 500 | 800 | 750 | 1.100 | 1.000 | 1.400 |
zzgl. für jedes Kind (5) | 1.000 | 1.600 | 1.750 | 2.600 | 2.500 | 3.500 |
zzgl. für jedes Kind (6) | 1.300 | 2.100 | 2.250 | 3.300 | 3.200 | 4.500 |
Freibeträge (3) | ||||||
für Schwerbehinderte (7) | 4.000 | 5.700 | 4.000 | 5.700 | 4.000 | 5.700 |
für Ehepaare/Lebenspartner (8) | 5.000 | 7.100 | 5.000 | 7.100 | 5.000 | 7.100 |
alle Beträge in Euro:
(1) Richtwerte nach dem Bayerischen Wohnungsförderungsgesetz (BayWoFG), Art. 11 BayWoFG
(2) Näherungswert (ohne Gewähr) für den jährlichen Brutto-Jahresverdienst überschlägig ermittelt nach Art. 5 und 6 BayWoFG
(3) Beispiele für zusätzliche Freibeträge nach Art. 5 BayWoFG. Diese Freibeträge werden hinzugerechnet.
(4) Programmjahre bis 30. April 2018
(5) Programmjahre vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2023
(6) Programmjahre ab 1. September 2023
(7) GdB 50 und mehr
(8) bis unter 7 Jahre verheiratet